Gastronomie

Laufende Lohn- & Gehsaltsabrechnungen für die Gastronomie

Die Zufriedenheit Ihrer Gäste hat für Sie höchste Priorität – wir sorgen dafür, dass Sie sich voll darauf konzentrieren können. Während Sie sich um Service, Qualität und Gäste kümmern, übernehmen wir für Sie die zeitintensive Lohnabrechnung Ihrer Mitarbeitenden.

 

Zahlreiche Hotels und Gastronomiebetriebe setzen bereits auf die rMJ Services-Dienstleistungen im Bereich Lohn und Gehalt. Gerade bei Saisonkräften, Minijobbern oder Aushilfen gibt es viele Besonderheiten zu beachten. Auch die Berechnung von Zuschlägen sowie der richtige Umgang mit Trinkgeldern erfordern Fachwissen und Zeit.

 

 

Mit MJ Services sind Sie auf der sicheren Seite! Wir bieten passgenaue Lösungen für die komplexen Anforderungen der Lohnabrechnung im Gastgewerbe – ob Ganzjahresbetrieb, Saisonbetrieb, Schichtdienst, Zuschläge oder Minijobs. Sie profitieren von attraktiven Konditionen, bleiben flexibel in Ihrer Einsatzplanung und senken gleichzeitig die Kosten Ihrer Personalabrechnung.

Besondere Herausforderungen bei Saisonkräften und Minijobbern

In der Gastronomie sind Saisonkräfte weit verbreitet. Sobald die Temperaturen steigen und Biergärten oder Terrassen öffnen, wird häufig für einen befristeten Zeitraum zusätzliches Personal benötigt. Das bringt jedoch einen erheblichen organisatorischen Aufwand mit sich. Neben Bewerbungsgesprächen und Auswahlprozessen müssen neue Mitarbeitende vor Arbeitsantritt bei Sozialversicherung und Krankenkassen angemeldet werden. Sind mehrere Saisonkräfte beschäftigt und bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert, steigt der Aufwand zusätzlich. Nach Ende der Saison endet das Arbeitsverhältnis häufig wieder – und im nächsten Jahr beginnt alles von vorn.

 

Minijobber hingegen sind in der Regel dauerhaft angestellt. Ständige An- und Abmeldungen entfallen. Allerdings dürfen sie nur eine begrenzte Zahl an Stunden arbeiten, damit der vorgeschriebene Mindestlohn pro Stunde nicht unterschritten wird. Gerade in Zeiten mit hohem Gästeaufkommen ist die Einsatzplanung deshalb eingeschränkt, weil die maximale Stundenzahl schnell erreicht ist.

 

 

Die größte Herausforderung bei beiden Beschäftigungsformen liegt jedoch in der Abrechnung. Servicekräfte in der Gastronomie werden meist auf Stundenbasis bezahlt. Für jede Person müssen am Monatsende die gearbeiteten Stunden und das entsprechende Entgelt berechnet werden. Hinzu kommen Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie gesetzliche Vorgaben rund um Trinkgelder, die berücksichtigt werden müssen.

Besonderheiten bei Zuschlägen

Gibt es keinen Tarifvertrag, müssen Nachtarbeitszuschläge entweder durch angemessenen Freizeitausgleich oder in Form eines finanziellen Aufschlags auf das Bruttoarbeitsentgelt gewährt werden (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Was genau als „angemessen“ gilt, ist gesetzlich jedoch nicht konkret festgelegt. Grundsätzlich sind diese Zuschläge steuerfrei, solange bestimmte prozentuale Höchstgrenzen nicht überschritten werden.

 

Für Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gilt ein steuerfreier Zuschlag von 25 %. Wird die Arbeit vor Mitternacht aufgenommen und zwischen 0 und 4 Uhr geleistet, sind sogar 40 % möglich.

 

An Sonn- und Feiertagen liegen die Grenzen noch höher:
Sonntagsarbeit ist bis zu einem Zuschlag von 50 % begünstigt. Arbeiten bis 4 Uhr am Montag gelten noch als Sonntagsarbeit, sofern der Dienst vor Mitternacht begonnen hat.


Bei Feiertagen wird zwischen verschiedenen Anlässen unterschieden:

  • An Silvester ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen sind Zuschläge bis 125 % möglich.
  • An Heiligabend ab 14 Uhr, an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai beträgt die steuerfreie Grenze sogar 150 % des Grundlohns.

 

 

Diese Vielzahl an Regelungen zeigt: Bei der Lohnabrechnung müssen zahlreiche Details berücksichtigt werden, damit alles rechtlich korrekt erfolgt.

Trinkgeld - steuerfrei oder steuerpflichtig?

Trinkgelder sind nicht automatisch steuerfrei. Damit sie ohne Abgaben behalten werden dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Trinkgeld ist nur dann steuerfrei, wenn:

  • es von einem Dritten (z. B. Gast oder Kunde) als Anerkennung für eine erbrachte Leistung gezahlt wird,
  • die Zahlung freiwillig erfolgt und
  • sie zusätzlich zum regulären Rechnungsbetrag gegeben wird.

 

Keine Steuerfreiheit besteht, wenn:

  • das Trinkgeld vom Arbeitgeber ausgezahlt wird,
  • es aus einer gemeinsamen Kasse stammt und auf alle Mitarbeitenden verteilt wird oder
  • die Zahlung durch Hinweise auf der Speisekarte aktiv angeregt wird.

 

In der Praxis kann es so leicht zu Ungleichverteilungen kommen. Gibt es keinen Trinkgeldpool, erhalten beispielsweise Köche oft wenig bis nichts, weil Gäste meist nur der Servicekraft sagen: „Der Rest ist für Sie.“ Dabei trägt häufig auch die Küchenleistung zum Trinkgeld bei. Wird hingegen mit einer gemeinsamen Trinkgeldkasse gearbeitet, ist das Geld steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ohne Trinkgeldpool müsste die Servicekraft theoretisch nachfragen, für wen das Trinkgeld bestimmt ist, damit es allen zugutekommt.

Unser Service für Sie

Ihr persönlicher MJ Services-Ansprechpartner unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung im Gastronomiebereich. Wir erstellen Ihre monatlichen Abrechnungen, liefern die entsprechenden Auswertungen und übernehmen die elektronische Übermittlung an Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und weitere Behörden.